Dienstag, 21. August 2012

Die Forderungen der Buße


Es versteht sich von selbst, dass die drei großen Bußübungen, 
die Enthaltung von
Nahrung, Bequemlichkeit und Schlaf,
nicht ohne weise Beschränkung geübt werden dürfen.
Darin besteht die erste Rechtfertigung des monastischen Gemeinschaftslebens.
Nur darum leben die Mönche gemeinsam unter der Autorität eines Oberen, um ihren Wetteifer in der Buße mit jener notwendigen Beschränkung zu verbinden,
die die ständige Gegenwart eines objektiven, weil unabhängigen Richters verlangt.

Mit anderen Worten: In der Bescheidung, in der Mäßigung der Buße besteht die erste Obliegenheit eines Oberen oder Vorstehers. Der Mönch hat sich ihm anvertraut, um in dieser Hinsicht sicher zu gehen. In diesem Schutz aber muss er eine tatkräftige und möglichst großmütige Buße anstreben, die ihm keine fremde Initiative abnehmen kann.

(Aus dem Kapitel: Busse und Abtötung, in: Louis Bouyer, Vom Geist des Mönchtums, Otto Müller Verlag 1958, S.220f)

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