Die Forderungen der Buße
Es
versteht sich von selbst, dass die drei großen Bußübungen,
die Enthaltung von
Nahrung,
Bequemlichkeit und Schlaf,
nicht
ohne weise Beschränkung geübt werden dürfen.
Darin
besteht die erste Rechtfertigung des monastischen Gemeinschaftslebens.
Nur
darum leben die Mönche gemeinsam unter der Autorität eines Oberen, um ihren
Wetteifer in der Buße mit jener notwendigen Beschränkung zu verbinden,
die
die ständige Gegenwart eines objektiven, weil unabhängigen Richters verlangt.
Mit
anderen Worten: In der Bescheidung, in der Mäßigung der Buße besteht die erste
Obliegenheit eines Oberen oder Vorstehers. Der Mönch hat sich ihm anvertraut,
um in dieser Hinsicht sicher zu gehen. In diesem Schutz aber muss er eine
tatkräftige und möglichst großmütige Buße anstreben, die ihm keine fremde
Initiative abnehmen kann.
(Aus
dem Kapitel: Busse und Abtötung, in: Louis Bouyer, Vom Geist des Mönchtums,
Otto Müller Verlag 1958, S.220f)
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