Schon die weitverbreitete Rede
… von „wiederverheirateten Geschiedenen"
ist
widersinnig und ein semantischer Betrug,
denn
- so etwas gibt es eigentlich gar nicht! Schon Augustinus
spricht
das Gemeinte ganz klar an in einem eigenen Werk von
den
ehebrecherischen Verhältnissen […]. Der Staat kann bekanntlich eine Ehe weder
schließen noch
scheiden,
sondern nur die bürgerlichen Rechtswirkungen festlegen
und
registrieren.
Die
Eheschließung geschieht vielmehr durch die Ehepartner, bei katholischen
Christen bewusst sakramental in der Kirche vor einem bevollmächtigten Priester
als qualifiziertem Zeugen. Trennen kann der Mensch das, was Gott verbunden hat,
nicht mehr. So gilt immer: Entweder liegt eine wirkliche und unauflösliche Ehe
vor oder keine! Der Ehekonsens gilt ein für alle Mal - und darin liegt gerade
die Würde des Menschen, dass er endgültige Entscheidungen treffen und mit Gottes
Hilfe auch in schlechten Tagen durchhalten kann.
Bei
öffentlichem Ehebruch liegt immer auch eine schwere Sünde (vgl. Mk 10, 11-12;
Lk 16, 18; 1 Kor 7, 10) und ein Scandalum für die Gemeinschaft vor - auch
mildernde Umstände ändern nichts an der objektiven Tatsache. Zwar sind
eheähnliche Gemeinschaften nicht einfach dasselbe wie kurzfristige „Beziehungen"
- in allen Fällen aber gilt, dass es sich um Todsünden gegen das 6. und 9.
Gebot handelt, was auch Juden, Muslime und Nichtchristen in ihrem Gewissen als
schwere Verfehlungen erkennen können.
-schreibt
Prof. Johannes Stöhr, Legitimierter Zeitdiebstahl? Dialog über Totenspeisung
und Konkubinat, Theologisches Nr. 07/08, 2012
Labels: Katechismus, Lebensschutz, Theologie
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