Donnerstag, 20. September 2012

Schon die weitverbreitete Rede

… von „wiederverheirateten Geschiedenen"

ist widersinnig und ein semantischer Betrug,
denn - so etwas gibt es eigentlich gar nicht! Schon Augustinus
spricht das Gemeinte ganz klar an in einem eigenen Werk von
den ehebrecherischen Verhältnissen […]. Der Staat kann bekanntlich eine Ehe weder schließen noch
scheiden, sondern nur die bürgerlichen Rechtswirkungen festlegen
und registrieren.

Die Eheschließung geschieht vielmehr durch die Ehepartner, bei katholischen Christen bewusst sakramental in der Kirche vor einem bevollmächtigten Priester als qualifiziertem Zeugen. Trennen kann der Mensch das, was Gott verbunden hat, nicht mehr. So gilt immer: Entweder liegt eine wirkliche und unauflösliche Ehe vor oder keine! Der Ehekonsens gilt ein für alle Mal - und darin liegt gerade die Würde des Menschen, dass er endgültige Entscheidungen treffen und mit Gottes Hilfe auch in schlechten Tagen durchhalten kann.

Bei öffentlichem Ehebruch liegt immer auch eine schwere Sünde (vgl. Mk 10, 11-12; Lk 16, 18; 1 Kor 7, 10) und ein Scandalum für die Gemeinschaft vor - auch mildernde Umstände ändern nichts an der objektiven Tatsache. Zwar sind eheähnliche Gemeinschaften nicht einfach dasselbe wie kurzfristige „Beziehungen" - in allen Fällen aber gilt, dass es sich um Todsünden gegen das 6. und 9. Gebot handelt, was auch Juden, Muslime und Nichtchristen in ihrem Gewissen als schwere Verfehlungen erkennen können.

-schreibt Prof. Johannes Stöhr, Legitimierter Zeitdiebstahl? Dialog über Totenspeisung und Konkubinat, Theologisches Nr. 07/08, 2012

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