Kirchenrechtler Lüdicke
… […] beruft sich noch auf die sog. Würzburger „Synode" und behauptet undifferenziert (ohne Beleg): „Selbst das Kirchenrecht kennt das jahrhundertealte Rechtsprinzip, dass ein Gesetz nicht in Kraft tritt, wenn es von den Adressaten nicht angenommen wird, sei es auch formal korrekt zustande gekommen".
So
stellt der Subjektivismus der Situationsethik praktisch sogar die Vollmacht zum
Binden und Lösen in Frage: „Das Urteil über die Würdigkeit zum Empfang der
Kommunion steht niemand anderem zu als dem Empfänger .... Niemand außer dem Sünder
selbst kann hinreichend sicher wissen, dass er ein Sünder ist".
Ignoriert
wird die Tatsache, dass auch schon die Hl. Schrift von einer Verpflichtung zur
öffentlichen Zurechtweisung, von disziplinären Maßnahmen in der Gemeinde
spricht („Ich ordne an; nicht ich, sondern der Herr": 1 Kor 7, 10), ja
sogar von der Exkommunikation nach Unzuchtsünden (vgl. ausführlich 1 Kor 5; 1
Tim 5, 20; Tit 3, 10).
-schreibt
Prof. Johannes Stöhr, Legitimierter Zeitdiebstahl? Dialog über Totenspeisung
und Konkubinat, Theologisches Nr. 07/08, 2012
Labels: Katechismus, Lebensschutz, Theologie
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